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   OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08   

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https://dejure.org/2010,14631
OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08 (https://dejure.org/2010,14631)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.08.2010 - 13 U 119/08 (https://dejure.org/2010,14631)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. August 2010 - 13 U 119/08 (https://dejure.org/2010,14631)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01

    Zustellung demnächst bei Angabe einer unzutreffenden Postanschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08
    Soweit vorstehend auf landgerichtliche Rechtsprechungsnachweise Bezug genommen wurde, ist klarstellend hier zu vermerken, dass die dort zitierte Entscheidung des BGH vom 21.03.2002 zu Az. VII ZR 230/01 (NJW 2002, 2994) einen völlig anders gelagerten Sachverhalt als den hier zur Beurteilung anstehenden betrifft; denn dort ging es im Mahnverfahren um eine dem Kläger bekannte, aber dann unzutreffend gewordene Anschrift der beklagten Partei, während hier dem Kläger stets die zutreffende ladungsfähige Anschrift der Beklagten bekannt war.
  • BGH, 01.12.2005 - III ZR 43/05

    Einhaltung der Klagefrist bei Zustellung an die falsche Behörde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08
    Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die Verjährungshemmung in seinem Urteil vom 01.12.2005 zu Az. III ZR 43/05 (zitiert nach JURIS) ausgeführt, eine vom "Zustellungsbetreiber" verursachte Verzögerung der Zustellung der Klageschrift könne im Regelfall nur bei einer Zeitspanne von bis zu zwei Wochen als geringfügig angesehen werden.
  • BGH, 24.09.2003 - IV ZR 448/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.09.2003 zu Az. IV ZR 448/02 (zitiert nach JURIS) im Klageverfahren (für das Mahnverfahren hat er im Hinblick auf § 691 II ZPO eine andere Frist angenommen) eine Verzögerung der Klagezustellung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig angesehen.
  • OLG Saarbrücken, 17.11.2005 - 8 U 392/04

    Gewerbemietvertrag: Rückbauverpflichtung nach Beendigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08
    Das OLG Saarbrücken hat trefflich in seinem Urteil vom 17.11.2005 zu Az. 8 U 392/04 (zitiert nach JURIS) ausgeführt, die Vorschrift des § 167 ZPO (vormals § 270 III ZPO a.F.) wolle die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes liegen und von den Parteien nicht beeinflusst werden können.
  • BGH, 22.04.1982 - I ZR 86/80

    Schadensersatz nach Warschauer Abkommen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08
    Nach ganz herrschender Rechtsansicht in Deutschland wird die Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Rechtsverlust führt (vgl. bereits Urt. des I. ZS des BGH vom 22.04.1982 zu Az. I ZR 86/80 = NJW 1983.516 f sowie die Kommentierung bei Koller, Transportrecht, 6.Aufl. 2007, Rn. 10 zu Art. 29 WA 1955 mit weiteren Nachweisen), durch Klageerhebung gewahrt, sofern die Klagezustellung "demnächst" erfolgt (vgl. Koller a.a.O. Rn. 9 zu Art. 29 WA 1955 mit Nachweisen sowie die Fundstellennachweise im landgerichtlichen Urteil).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2002 - 5 U 24/01

    Rückwirkung der Unterbrechung der Verjährung auf den Zeitpunkt der Einreichung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08
    Derselbe Senat hat bereits in einem früheren Urteil vom 22.02.2002 zu Az. 5 U 24/01 die vom erkennenden Senat geteilte Rechtsauffassung vertreten, dass die Klagepartei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter gehalten ist, rechtzeitig vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen die Richtigkeit der letzten bekannten Anschrift der späteren Beklagtenpartei zu überprüfen, wenn zwischen dem letzten Kontakt der späteren Prozessparteien ein mehrere Jahre umfassender Zeitraum liegt.
  • LAG München, 22.08.1990 - 8 Sa 766/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08
    Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin mit der herrschenden Rechtsprechung in Deutschland zum Warschauer Abkommen unterstellt wird, dass zur Wahrung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist auch § 167 ZPO herangezogen werden kann, weil mit der Klageerhebung die Frist gewahrt werden kann mit der weiteren Folge, dass auch die nationalstaatlichen Klagevorschriften Platz greifen - das Landesarbeitsgericht München hat in seinem Urteil vom 22.08.1990 zu Az. 8 Sa 766/83 = IPrax 1992, 97 in Bezug auf materiell-rechtliche Fristen nach italienischem Recht die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten -, so ist gleichwohl auch aus Gründen des deutschen Zivilverfahrensrechts die Klage verfristet, was sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt.
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - 5 U 2/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2010 - 13 U 119/08
    Letztlich ist aber auch gesicherter Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Rechtslehre, dass die Klagepartei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände a l l e s Zumutbare für die alsbaldige Zustellung tun muss, weshalb eine Klage i.S. des § 167 ZPO nicht mehr als "demnächst" zugestellt gilt, wenn die Klagepartei durch nachlässiges, wenn auch nur "leicht fahrlässiges Verhalten" zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.02.2009 zu Az. 5 U 2/08, zitiert nach JURIS).
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